Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

SGB X

§ 10 Beteiligungsfähigkeit

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund38 Entscheidungen

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.
§ 9 § 11